Stand 01 / 2022
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die hier formulierten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (kurz „AVL") der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen Elektro-Hausgeräte T. Fischer und ihren Kunden, sofern und soweit es sich bei den Kunden um Unternehmen im Sinne des § 14 I BGB, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
Die von der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer vorgegebenen AVL gelten ausschließlich. Zusätzliche, abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden gelten grundsätzlich nicht, es sei denn, Elektro-Hausgeräte T. Fischer stimmt der Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Weiterhin gelten die hier vorgegebenen AVL in der aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Verträge.
§ 2 Vertragsschluss
Die Verträge kommen durch Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei erfolgt die Angebotserklärung durch den Kunden und die Annahme durch Elektro-Hausgeräte T. Fischer. Dabei kann die Annahme durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung erfolgen. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Textform. Erfolgt die Auftragsbestätigung per E-Mail hat der Kunde sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist, damit die vom Verkäufer versendeten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass der Kunde sicherzustellen hat, dass beim Einsatz vom SPAM-Filtern die E-Mails vom Verkäufer oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragte Dritte zugestellt werden können.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannten Preise der Firma Elektro-Hausgeräte F. Fischer zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Grundsätzlich ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung und Lieferung fällig und zahlbar. Für den Zahlungseingang ist das Datum bei der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer maßgebend.
Bei Verträgen, deren Netto-Lieferwert eine Summe von 2.500€ übersteigt, ist die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Eine solche Anzahlung ist fällig und zahlbar innerhalb vom 14 Tagen nach Rechnungstellung.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem die vollständige Forderung beglichen ist.
Ist die gesicherte Forderung nicht vollständig beglichen, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet werden noch als Sicherheitsübereignung dienen. Sollte dies jedoch doch der Fall sein, hat der Verkäufer die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer unverzüglich und schriftlich zu informieren.
Wird dem Kunden ein vertragswidriges Verhalten zur Last gelegt, welches insbesondere in der Nichtleistung der Kaufpreiszahlung liegt, steht es der Firma Elektro-Hausgeräte F. Fischer frei, innerhalb der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Rücktritts heraus zu verlangen oder aufgrund des Eigentumsvorbehalt die Ware zu vindizieren. Erfolgt die Kaufpreiszahlung nicht, wird die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer diese Rechte geltend machen, soweit dem Kunden zuvor eine angemessene und erfolglos verstrichene Frist gesetzt wurde oder diese nach den gesetzlichen Vorschriften gem. § 286 II BGB entbehrlich ist.
Soweit der Kunde seinen Verpflichtungen aus den Verträgen mit der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, über die im Eigentum der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer stehenden Waren unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verfügen.
§ 5 Zahlungsverzug, Aufrechnung
Ist die in § 3 genannte Zahlungsfrist oder eine individuell vereinbarte Frist abgelaufen, befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug. Liegt ein solcher Verzug vor, behält sich die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer vor, den Kaufpreis mit den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Weiterhin behält sich die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer vor, einen Verzugsschaden geltend zu machen.
Hat der Kunden gegenüber der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung, kann diese mit dem Kaufpreis der Ware aufgerechnet werden.
§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug
Grundsätzlich ist von einer Lieferfrist von 6 Wochen nach Vertragsabschluss auszugehen, es sei denn, eine hiervon abweichende Frist wurde mit den Kunden individuell und
schriftlich vereinbart oder es wurde bereits bei Vertragsschluss auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen.
Sollte eine Schickschuld vereinbart worden sein, in der sich die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer zur Versendung der Ware verpflichtet, beziehen sich die Lieferfristen auf den Zeitpunkt der
Übergabe am Lager an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Hat die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer die Gründe, weshalb eine fristgerechte Lieferung nicht möglich ist, nicht zu vertreten, werden die Kunden unverzüglich über die
Nichtlieferung sowie einen voraussichtlich neuen Liefertermin informiert. Sollte die Lieferung auch innerhalb der neugesetzten Frist nicht möglich sein, ist die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer
dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte dies der Fall sein, wird die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer alle bis dato erbrachten Anzahlungen und Leistungen umgehend
zurückerstatten.
Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben
auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. § 10 der AVL der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer.
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Lieferung, Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr bereits zu dem Zeitpunkt an den Kunden über, an dem die Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird.
Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend, die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht gelten entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
Teillieferungen sind dann zulässig, wenn die Teillieferungen für den Kunden innerhalb des Bestimmungszweck verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine erheblichen oder zusätzlichen finanziellen Nachteile entstehen.
§ 8 Annahmeverzug
Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, unterlässt er eine im obliegende Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, behalten wir uns vor, einen Ersatz des hieraus entstanden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu berechnen und diesen geltend zu machen. In diesen Fällen steht es der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer frei, für jede vollendete Kalenderwoche seit Annahmeverzug eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises zu verlangen. Diese pauschale Entschädigung begrenzt sich jedoch auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, jedoch auf maximal 5% des Nettokaufpreises.
Weitere Rechte der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer auf einen gesetzlich weitergehenden Schadensersatz im Falle des Annahmeverzugs des Kunden bleiben unberührt. Sollte
bereits vom Kunden eine pauschale Entschädigung gezahlt worden sein, wird diese auf die weiteren Ansprüche angerechnet.
Weiterhin gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs.
§ 7 Gewährleistung
Ansprüche des Käufers bei Herstellung, Wartung, Reparatur oder Veränderung einer Sache verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Rechnungsdatum der Leistung. Hiervon ausgenommen sind die Mängelansprüche des Kaufrechts unter §9 sowie die Schadensersatzansprüche unter §10 und der Verjährung unter §11.
§ 9 Mängelansprüche des Kunden, Garantie
Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL nicht anders bestimmt.
Beschaffenheits- sowie sonstige Angaben und Vereinbarungen sind nur dann Garantien und begründen einen Mangelanspruch, wenn die als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet wurden.
Liegt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, ist das Vorliegen eines Mangels nach den allgemeinen Maßstäben des BGBs zu beurteilen. Für öffentliche Äußerungen Dritter zur Beschaffenheit oder Leistung der Ware übernimmt die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer keine Haftung.
Mängel an der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, hat der Besteller nach Erhalt der Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen
gegenüber der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer mitzuteilen. Andere Mängel hat der Kunde der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der
Entdeckung mitzuteilen.
Eine solche Mitteilung über Mängel hat in Textform unter Angabe der Art des Mangels zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt hierbei, dass die Absendung der Mitteilung über den Mangel innerhalb der Frist
erfolgt.
Sollte der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung nicht durchführen oder zeigt den Mangel nicht innerhalb der Frist an, ist eine Haftung der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer ausgeschlossen.
Wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist, steht es dem Kunden frei, ob er von der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels verlangt, sofern dies möglich ist, oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist der Kunde in diesem Fall berechtigt, den Kaufpreis in einem angemessenen Anteil zurückzubehalten, bis er eine mangelfreie Sache erhält oder der Mangel behoben wurde.
Liegt ein Mangel vor, trägt die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer die erforderlichen Kosten zur Prüfung und zur Nacherfüllung.
Sollte sich während der Überprüfung herausstellen, dass das Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt ist oder der Kunden selbst für den Mangel verantwortlich ist, steht der Firma Elektro-Hausgeräte
T. Fischer einen Anspruch auf Ersatz der hierfür erbrachten und entstandenen Aufwendungen zu.
Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, eine für die Nacherfüllung vom Kunden angemessene Frist erfolglos verstrichen oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde den Kaufpreis um einen angemessenen Teil mindern oder bei nicht unerheblichen Mängel vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Haftung
Die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn und soweit in diesen AVL nichts abweichendes bestimmt ist.
Auf Schadensersatz haftet die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es entstehen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch einfache Fahrlässigkeit. Auch bei Schäden einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit haftet die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer, jedoch ist hier die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch dann nicht, wenn und soweit die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Gleiches gilt auch die Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einem Rücktritt gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
Mängelansprüche des Kaufrechts verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab Lieferung der Ware.
Für die Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 AVL gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer. Die Firma Elektro-Hausgeräte T. Fischer ist jedoch berechtigt, den Besteller wahlweise auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand 01 / 2020
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